Anorganische
Stoffe
[g/l]
LAB 2004
LAWA 1998
BBodSchV Prüfwerte
Boden-Grundwasser
bzw. GAP 2002
W0
LAB 2004
W1
LAB
2004
W2
LAB
2004
Antimon 5 10
Arsen 10 10
Barium 300
Blei 10
25
20
40
200
Cadmium 5
5 2
2
10
Chrom, ges.
50
50
15
30
150
Chromat 8
8
Kobalt 50 50
Kupfer 50 50
50
50
300
Molybdän 50
50
Nickel 20 50
40
50
200
Quecksilber 1
1 0,2
0,2
2
Selen 10
10
Thallium 8
1
1
5
Vanadium 50
Zink 300
500
100
100
600
Zinn
40
40
Cyanid, ges.
50
50
Cyanid, l.f.
5
10
Fluorid 750 750
Tabelle 4: Vergleich der LAWA-Geringfügigkeitsschwellen mit den LAB-Zuordnungswerten
für anorganische Stoffe (Eluatkriterien)
Entsorgung
durchgängig oberhalb der Vergleichswerte
liegt. So wird für Thallium ein Wert von 8
g/l als geringfügig bezeichnet. Der W2-
Vergleichswert liegt dagegen mit 5 g/l
deutlich darunter. In Summe hält eine W2-
Verwertung ohne technische Sicherungs-
maßnahmen dem Vergleich nicht stand.
Daraus lässt sich folgern, dass die erfor-
derlichen technischen Sicherungsmaß-
nahmen dauerhaft und damit langzeitsi-
cher sein müssen. Nur so lassen sich die
Geringfügigkeitsschwellen sicher einhal-
ten. Im Übrigen gilt auch zu dem Vergleich
in der Tabelle 4 die vorherige Feststellung,
dass eine Harmonisierung der bodenbezo-
genen Werte unabdingbar ist.
Fazit
Die Ausführungen zu den derzeit beste-
henden bodenbezogenen Werteregelun-
gen, welche bei der Verwertung von gering
belasteten mineralischen Abfällen in Tage-
bauen in NRW zur Anwendung zu bringen
sind, machen deutlich, dass hier vor wie
nach ein Harmonisierungsbedarf besteht.
Dabei sollten bundeseinheitliche Regelun-
gen Vorrang vor länderspezifischen Allein-
gängen haben. Ein einheitlicher Bewer-
tungsmaßstab ist erforderlich.
Für die Betreiber der Tagebaue und die
Vollzugsbehörden ist es wichtig, dass die
Regelungen praxisgerecht sind und nicht
nur theoretischen Wert besitzen. Der erfor-
derliche Analysenaufwand hat sich dabei
an der Verhältnismäßigkeit zu orientieren
und nicht an theoretischen Möglichkeiten.
Gebraucht werden praxisgerechte und
vollziehbare Vorgaben, die darüber hinaus
auch die erforderliche Rechtsverbindlich-
keit bzw. -sicherheit bieten.
Das Genehmigungsinstrument muss
zudem entzerrt und auf nur einen Gestat-
tungsbescheid reduziert werden. Das Ab-
fallrecht kennt bis auf wenige definierte
Ausnahmen (z.B. Bioabfall, Klärschlamm)
keinen Regelungs- bzw. Genehmigungs-
vorbehalt für Abfallverwertungsmaßnah-
men. Deshalb ist das am jeweiligen Ver-
wertungsort übliche Recht anzuwenden.
Dies ist bei Tagebauen in der Regel das
Bergrecht bzw. das bergrechtliche Be-
triebsplanverfahren. Das Wasserrecht ist
nur dann einschlägig, wenn tatsächlich
eine Gewässerbenutzung stattfindet, die
oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle
liegt. Der Regelungsinhalt des Boden-
schutzrechtes muss eine definierte Ver-
wertung gering belasteter mineralischer
Abfälle unterhalb der durchwurzelbaren
Bodenschicht nach den fachlichen Regel-
werken des LAB bzw. der LAGA möglich
machen.
Im Ergebnis muss dabei eine stoffliche
Abfallverwertung immer dem Grundsatz
der ,,Allgemeinwohlverträglichkeit" ent-
sprechen (vgl. § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG). Dies
kann nach Auffassung des Autors unter
Beachtung der o.a. Forderungen bei einer
mit Augenmaß durchgeführten bundesein-
heitlichen Harmonisierung der bodenbezo-
genen Werteregelungen erreicht werden.
Quellen:
1 KrW-/AbfG: Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der um-
weltverträglichen Beseitigung von Abfällen
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-
/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705)
2 AVV: Verordnung über das Europäische
Abfallverzeichnis ­ Abfallverzeichnis-Verord-
nung ­ AVV vom 10.12.2001 (BGBl. I. S.
3379)
3 DepV: Verordnung über Deponi-
en und Langzeitlager - Deponieverordnung ­
DepV vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2807)
4 AbfAblV: Verordnung über die umweltver-
trägliche Ablagerung von Siedlungsabfällen
und über biologische Abfallbehandlungsanla-
gen - Abfallablagerungsverordnung - AbfA-
blV vom 20.02.2001 (BGBl. I S. 305)
5 TASi: Dritte Allgemeine Verwaltungsvor-
schrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall)
- Technische Anleitung zur Verwertung, Be-
handlung und sonstigen Entsorgung von
Siedlungsabfällen vom 14.05.1993 (BAnz Nr.
99 a)
6 DepVerwV: Die
Verordnung über
die Verwertung von
Abfällen auf Depo-
nien über Tage
(Deponieverwer-
tungsverordnung -
DepVerwV) ist am
28.07.2005 im Bun-
desgesetzblatt ver-
öffentlicht worden:
Die DepVerwV tritt
am 01.09.2005 in
Kraft.
7 LAB-Papier 1998:
Anforderungen an
die stoffliche Ver-
wertung von Abfäl-
len im Bergbau
über Tage" und
,,Technische Re-
bergbau 1/2006
9
geln für den Einsatz von bergbau-fremden
Abfällen im Bergbau über Tage" des Länder-
ausschuss Bergbau (Stand: Oktober 1998)"
8 LAGA M20: Bund-/ Länderarbeitsgemein-
schaft Abfall (LAGA) Mitteilung M 20 ,,Anfor-
derungen an die stoff- liche Verwertung von
mineralischen Reststoffen/Abfällen ­ Tech-
nische Regeln" (Stand 06.11.1997)"
9 LAB-Papier 2004: Anforderungen an die
Verwertung von bergbaufremden Abfällen im
Bergbau über Tage" des Länderausschuss
Bergbau (Stand: 30.03.2004)"
10 GAP-Papier 2002: Grundsätze des vor-
beugenden Grundwasserschutzes bei Abfall-
verwertung und Produkteinsatz (GAP-Pa-
pier) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
(LAWA) Stand: Mai 2002
11 BBodSchG: Gesetz zum Schutz vor
schädlichen Bodenveränderungen und zur
Sanierung von Altlasten (Bundesboden-
schutzgesetz - BBodSchG) vom 17.03.1998
(BGBl. I S. 502)
12 BBodSchV: Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) vom
12.07.1999 (BGBI. I S. 1554)
12 WDHG: Gesetz zur Ordnung des Wasser-
haushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
i.d.F.d.B. vom 19.08.2002, BGBI. I S. 3245