se DK, 0 jedoch überwiegend unterhalb
der Deponieklasse DK I. Dies macht u.a.
die Einordnung der LAB-Verwertungs-
maßnahmen unterhalb der Ansprüche für
eine Bodendeponie bzw. Bauschuttdepo-
nie deutlich. Entsprechend sind die Siche-
rungsmaßnahmen in den Regelwerken de-
finiert.
In der nachfolgenden Tabelle 4 sind die
bisherigen ,,Geringfügigkeitsschwellen" für
anorganische Stoffe aufgeführt und zum
Vergleich den Zuordnungswerten W0, W1
und W2 nach LAB-Papier 2004 gegenüber
gestellt.
Der grundsätzliche Unterschied bei
den zu vergleichenden Werten liegt in der
Entstehung. Die LAWA-Geringfügigkeits-
schwellen messen sich mit tatsächlichen
Belastungswerten, die am Übergang der
Ablagerung zum anstehenden Gebirge
als Sickerwasser bzw. am Kontakt zum
Grundwasser gemessen werden. Die an-
deren Vergleichswerte basieren dagegen
auf standardisierten Verfahren. Die zum
Vergleich heranzuziehenden Analysewer-
te werden unter Laborbedingungen ermit-
telt. Sie spiegeln nicht die tatsächlichen
Verhältnisse am Ablagerungsort wieder.
Deutlich wird dieser Unterschied beim Ver-
gleich der einzelnen Werte. Es sei an die-
ser Stelle der Hinweis erlaubt, dass die von
LAWA und LAB bzw. LAGA benutzten Ein-
heiten voneinander abweichen und für den
Vergleich umgerechnet wurden. An der
grundsätzlichen Fragestellung nach der
wirklichen ,,Wahrheit" ändern auch unter-
schiedliche Dimensionen bzw. Einheiten
nichts. Sie tragen nur zur Verwirrung und
Verwechslung bei.
Im Gesamtvergleich der bodenbezoge-
nen Werte gemäß der Tabelle 4 zeigt sich,
dass sogar eine W2-Verwertung ohne
technische Sicherungsmaßnahmen nicht
Entsorgung
technischen Regeln des LAB bzw. der
LAGA-M20 die Geringfügigkeitsschwelle
einer Grundwasserbelastung nicht über-
schritten wird und deshalb keine wasser-
rechtliche Erlaubnis für die jeweilige Maß-
nahme erforderlich ist.
Die im LAB-Papier 2004 ausgewiese-
nen Geringfügigkeitsschwellen entspre-
chen den Vorgaben der Länderarbeitsge-
meinschaft Wasser (LAWA) zum Stand:
15.06.1998. Eine Anpassung an einen
überarbeiteten Stand wird dort angekün-
digt. Gemäß den Ausführungen in dem
GAP-Papier 2002 der LAWA gelten als
Geringfügigkeitsschwellen im Kontaktbe-
reich zum Grundwasser die Prüfwerte der
BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-
Grundwasser. Die geogen bedingte Hin-
tergrundsituation der jeweiligen Grund-
wasserregion ist bei der Anwendung der
Prüfwerte zu berücksichtigen.
Im praktischen Vollzug haben die Ge-
ringfügigkeitsschwellen nur eine theoreti-
sche Bedeutung, weil sich unter Beach-
tung der definierten Einbaubedingungen
nach den Anforderungen des LAB-Papiers
bzw. der LAGA M20 kein Sickerwasser bil-
det, welches zur Beurteilung herangezo-
gen werden kann. Im Übrigen sind bei der
Verwertung gering belasteter minerali-
scher Abfälle Sickerwasserfassungen re-
gelmäßig nicht vorhanden.
Mit Erlass des MUNLV NRW vom
07.09.2004 - IV-3-952.02 - ist die Diskussi-
on über das zusätzliche Erfordernis einer
wasserrechtlichen Erlaubnis für die stoffli-
che Verwertung von Abfällen neu entfacht
worden. Derzeit prüfen und beurteilen die
Behörden jeden Einzelfall bei dem minerali-
sche Stoffe im Straßen- und Erdbau zum
Einsatz kommen. Die Zuordnungswerte des
LAB bzw. des LAGA bleiben bei der Beurtei-
lung außen vor. Im Ergebnis sollte in den
ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Be-
scheiden keine von den bestehenden Zulas-
sungen bzw. Genehmigungen abweichende
Regelung getroffen werden. Zu beachten ist
dabei die unterschiedliche Behördenzustän-
digkeit für die jeweiligen Verfahren (berg-
rechtliche Zulassung durch das Bergamt
und wasserrechtliche Erlaubnis durch das
Oberbergamt bzw. die Bezirksregierung
Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie
in NRW).
Gegenüberstellung ausge-
wählter Beurteilungsmaßstäbe
Um die Verwertung von gering belasteten
mineralischen Abfällen in Tagebauen hin-
sichtlich einer möglichen Schadwirkung
besser einordnen zu können, drängt sich ein
Vergleich mit den für die Beseitigung ver-
gleichbarer Abfälle geltenden Rechtsnor-
men bzw. den Vorsorgewerten des Boden-
schutzrechtes auf. Neben den Zuordnungs-
werten des LAB
bzw. der LAGA
sind die Depo-
nieklassen DK 0
(Typ Inertstoffde-
ponie) und DK I
(Typ Bauschutt-
deponie) nach
DepV bzw. Ab-
fAblV sowie die
Vorsorgewerte
der BBod-SchV
in den Vergleich
eingestellt.
Zunächst ist
dabei auffallend,
dass für die Be-
urteilung des
Schadstoffinven-
tars für die DK 0
und die DK I aus-
schließlich Eluat-
kriterien heranzu-
ziehen sind. Dagegen orientieren sich die
Vorsorgewerte der BBodSchV ausschließ-
lich an Feststoffwerten. LAB und LAGA be-
urteilen die Ablagerungen auf Grund von
Feststoff- und Eluatkriterien. Welcher
Maßstab - Feststoffgehalte oder Eluatkrite-
rien - für die Beurteilung der Schädlichkeit
nunmehr die ,,wahren" Werte sind, bleibt
zunächst offen. Eluatwerte (Einheit: mg/l)
stellen den auslaugbaren Anteil unter stan-
dardisierten Prüfbedingungen im Labor
dar. Feststoffwerte bzw. die Bestimmung
des Gesamtgehaltes (Einheit: mg/kg) ste-
hen dagegen repräsentativ für das vorhan-
dene Potential des jeweiligen Stoffes (Ta-
belle 2).
Bei näherer Betrachtung der Werte wird
deutlich, dass eine Harmonisierung der
bodenbezogenen Werteregelungen unab-
dingbar ist. So liegen die als unbelastet
geltenden W0-Werte durchgängig und
zum Teil erheblich über den Vorsorgewer-
ten für Sand nach der BBodSchV. Unter
Einbeziehung weiterer Bodeneigenschaf-
ten wie Lehm / Schluff und Ton fallen da-
gegen die W0-Werte strenger aus. Bei
dem Vergleich W0 nach LAB 1998 mit W0
nach LAB 2004 wurden sogar bei einigen
Parametern geringfügige Belastungser-
höhungen zugestanden. Die neuen W0*-
Werte gruppieren sich dagegen um die al-
ten W1.1-Werte ­ mal höher und mal nied-
riger. Die W1.2- und W2-Werte liegen da-
gegen durchgängig über den Vergleichs-
werten der BBodSchV (Tabelle 3).
Dem Vergleich der LAB-Eluatwerte mit
den für die Beseitigung geltenden Rechts-
normen ist zu entnehmen, dass die W0-
und W1.1-Zuordnungswerte in der Schad-
stoffbelastung unterhalb der DK 0 anzusie-
deln sind. W1.2 und W2 liegen mit dem
zulässigen Schadstoffinventar oberhalb
der Zuordnungswerte für die Deponieklas-
8
bergbau 1/2006
Parameter
(mg/kg)
V-Werte
Sand
W 0
LAB 04
V-Werte
Lehm/Sch
luff
W 0
LAB 98
V-Werte
Ton
W 0*
LAB 04
W 1.1
LAB 98
(W1
LAB 04)
W 1.2
LAB 98
W 2
LAB 98
(W2
LAB 04)
Blei
40 70 100 100 140 200 300 1000
Cadmium 0,4 1 0,6 1,5 1 1 3 10
Chrom
ges. 30 60 50 100 120 100 200 600
Kupfer
20 40 40 60 80 100
200
600
Nickel
15 50 40 70 100 100 200 600
Quecksilber
0,1
0,5
0,3 1 1 1 3 10
Zink
60 150 120 200 300 300 500 1500
V-Werte = Vorsorgewerte der BBodSchV
Tabelle 2: Vergleich der Feststoffkriterien des LAB mit den Vorsorgewerten
Tabelle 3: Vergleich der Eluatkriterien des LAB mit der Deponieverordnung