Entsorgung
ge Bergamt Düren hat hierauf unmittelbar
nach der Bekanntgabe der Verwaltungs-
anweisung hingewiesen. Die Abteilung für
Bergbau und Energie in NRW bei der Be-
zirksregierung Arnsberg (ehemaliges Lan-
desoberbergamt Nordrhein-Westfalen - LO-
BA) hat daraufhin mit Verfügung an das Ber-
gamt Düren vom 28.06.2005 - 86.55.15-
2004-9 - klar gestellt, dass bis zur ausste-
henden Harmonisierung der bodenbezoge-
nen Werteregelungen die Zuordnungswerte
nach LAB-Papier 1998 gleichfalls zur An-
wendung gebracht werden können.
Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem
Zusammenhang der Vorstoß des Ministe-
riums für Umwelt und Naturschutz, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz des Lan-
des NRW (MUNLV NRW) zur vorzeitigen
Einführung der ,,überarbeiteten" LAGA-Wer-
te mittels Erlass an die untergeordneten
Behörden im Vorgriff auf eine bundesein-
heitliche Einführung. Derzeit ist hierzu ledig-
lich ein nicht veröffentlichter Entwurf be-
kannt.
Bodenschutzrecht
Neben den abfallrechtlichen Regeln
sind heute bei einer stofflichen Abfallver-
wertung im oder auf dem Boden auch die
Anforderungen des Bodenschutzes zu
berücksichtigen. Bodenschutzrechtliche
Bestimmungen wurden erst 1998 mit der
Verkündung des Bundesbodenschutzge-
setzes (BBodSchG
11
) und konkretisiert
1999 mit der Bundesbodenschutzverord-
nung (BBodSchV
12
) in den Vollzug einge-
führt.
Diesbezüglich gingen die Vollzugs-
behörden zunächst davon aus, dass die
materiellen Anforderungen in den fachli-
chen Regelwerken der Abfallwirtschaft
bzw. deren Rechtsverbindlichmachung
über die zugehörige Zulassung bzw. Ge-
nehmigung ausreichend waren, zumal das
Bodenschutzrecht keinen eigenständigen
Genehmigungstatbestand kennt. Zu der
Frage, ob die Vorsorgewerte der Bundes-
bodenschutzverordnung die bisherigen
Regelungen außer Kraft setzen, war die
Auffassung verbreitet, dass diese Vorsor-
gewerte in Übereinstimmung mit dem Re-
gelungsinhalt der §§ 9 - 12 BBodSchV nur
für die durchwurzelbare Bodenschicht gel-
ten, die üblicherweise mit maximal 2 m
Mächtigkeit in Ansatz gebracht wird. Dane-
ben existieren bodenbezogene Regelun-
gen beispielsweise in Form der Klär-
schlammverordnung und der Bioabfallver-
ordnung.
Zur Lösung des auftretenden Rechtskon-
fliktes wurde deshalb von den zuständigen
Stellen - d.h. den vorgesetzten Behörden -
die ,,Harmonisierung der bodenbezogenen
Werteregelungen" zumindest gesprächs-
weise angekündigt.
Eine besondere Brisanz im Spannungs-
feld der bodenbezogenen Werteregelun-
gen steckt in dem Urteil des BVwerG vom
14.04.2005 - 7C26.03 - (Tongrubenurteil).
Das Gericht bestätigt die bisherige Rechts-
auffassung, dass es sich bei der Verfüllung
einer Tagebaugrube mit geeigneten mine-
ralischen Abfällen Dritter um eine stoffliche
Abfallverwertung handelt und dass diese
beispielsweise in einem bergrechtlichen
Betriebsplanverfahren geregelt werden
kann. Das Gericht stellt aber auch fest,
dass die bodenschutzrechtlichen Belange
nicht bei der beklagten Zulassung des zu-
gehörigen bergrechtlichen Betriebsplanes
beachtet bzw. bewertet wurden. In materi-
eller Hinsicht hat diesbezüglich das Bun-
desverwaltungsgericht kein Urteil abgege-
ben, sondern den Fall an das zuständige
Oberverwaltungsgericht zurück verwie-
sen. Gleichzeitig wurde aber auch höch-
strichterlich festgestellt, dass die fachli-
chen Regelwerke des LAB und der LAGA
keine normkonkretisierende Wirkung ha-
ben. Zusätzlich wurde bemerkt, dass die-
se Regelwerke ohnehin noch nicht mit
dem Bodenschutzrecht harmonisiert sind.
Dafür hat das BVerwG in seinem Urteil die
Anwendung der Vorsorgewerte nach der
BBodSchV bei der Verfüllung von Tage-
bauen festgestellt. An welcher Stelle diese
Werte einzuhalten sind, ist allerdings offen
geblieben.
Wenn aber die fachlichen Regelwerke
der Abfallwirtschaft die zum Teil pauscha-
len Forderungen des Bodenschutzrechtes
(vgl. §§ 1 und 2 BBodSchG) nicht konkre-
tisieren können, sind hierzu weitere
Rechtsnormen in der Gestalt von Geset-
zen oder Verordnungen auf Landes- oder
Bundesebene erforderlich. Konkrete An-
forderungen enthält die BBodSchV bei-
spielsweise für die durchwurzelbare Bo-
denschicht in den §§ 9 bis 12. Für die Ab-
fallbeseitigung finden sich beispielsweise
konkrete Vorgaben in der DepV bzw. Ab-
fAblV mit der auch die TA-Si-Normen
rechtsverbindlich gemacht werden.
Es ist deshalb zu besorgen, dass auf
Grund fehlender Konkretisierungen in
Rechtsnormen eine stoffliche Abfallver-
wertung hinsichtlich des Schadstoffinven-
tars derzeit nur bis zu den Vorsorgewerten
der BBodSchV rechtlich zulässig ist. Kraft
Gesetz währen damit alle anderslauten-
den Einzelfallentscheidungen in Form von
Zulassungen oder Genehmigungen im Zu-
sammenhang mit der stofflichen Verwer-
tung von Abfällen im oder auf dem Boden
hinfällig und damit angreifbar (vgl. Be-
schluss des BVwerG vom 03.06.2004 -
7B14.04). Ob dies vom Gesetzgeber so
gewollt ist, sei dahingestellt. Es liegt jeden-
falls in seinem Ermessen für eine Klarstel-
lung oder Änderung zu sorgen. Nach Auf-
fassung des Autors besteht aber auf jeden
Fall ein akuter Handlungsbedarf um die
bergbau 1/2006
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Rechtssicherheit für die Anlagenbetreiber
und die Behörden wieder herzustellen.
Wasserrecht
Abfallablagerungen in oder auf dem Bo-
den ohne Abdichtungssysteme können auf
Grund von Schadstoffverlagerungen mit
einer direkten oder indirekten Beeinflus-
sung von Grund- und Oberflächenwasser
verbunden sein.
Die Schadstoffe breiten sich im Grund-
wasserstrom gemäß ihrer Löslichkeit und
Adsorbierbarkeit im Boden sowie der
Durchlässigkeit des Untergrundes aus.
Schwer abbaubare Stoffe bleiben lange er-
halten. Zur Abschätzung der Gefährdung
des Grundwassers ist primär der unter rea-
len Bedingungen eluierbare bzw. der mo-
bile und mobilisierbare Stoffanteil maßge-
bend.
Nach den materiellen Grundsätzen der
§§ 1, 1a, 26 und 34 des Wasserhaushalts-
gesetzes (WHG) ist schädlichen Gewäs-
serverunreinigungen oder sonstigen nach-
teiligen Veränderungen seiner Eigen-
schaften vorzubeugen. Feste Stoffe dürfen
in ein oberirdisches Gewässer nicht zum
Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu
entledigen (im Sinne von Beseitigung),
und Stoffe dürfen nur so gelagert oder ab-
gelagert werden (im Sinne von Verwer-
tung), dass eine schädliche Verunreini-
gung des Grundwassers oder eine sonsti-
ge nachteilige Veränderung seiner Eigen-
schaften nicht zu besorgen ist.
Hierbei sind nicht jegliche Grundwas-
serverunreinigungen, sondern nur schädli-
che Verunreinigungen (im Sinne von er-
heblichen Beeinträchtigungen) zu berück-
sichtigen. Wird die ,,Geringfügigkeits-
schwelle" eingehalten, stellt sich normaler-
weise in Abhängigkeit der örtlichen Situa-
tion eine Grundwasserbeschaffenheit zwi-
schen ,,natürlich rein" und ,,geringfügig ver-
unreinigt" ein.
Das WHG geht davon aus, dass ein ge-
wisses Ausmaß an nachteiligen Einwirkun-
gen auf die Gewässer mit menschlichem
Leben und Wirtschaften notwendigerweise
verbunden ist. Was im Einzelfall an Sorg-
falt nach den Umständen erforderlich ist,
um eine nachteilige Veränderung des
Wassers zu verhüten, kann nicht allge-
mein definiert werden. Dies ist im Einzelfall
oder aufgrund spezieller Maßstäbe festzu-
legen. Verhindert ist eine nachteilige Was-
serveränderung dann, wenn ihr Eintreten
nach allgemeiner Lebenserfahrung oder
den für den betreffenden Tätigkeitsbereich
geltenden technischen Regeln oder den
materielle Anforderungen anderer Rechts-
normen als weitgehend ausgeschlossen
gelten kann.
In der Praxis geht deshalb das Bergamt
Düren davon aus, dass für Verwertungs-
maßnahmen nach den Maßstäben der