Entsorgung
tere Kriterien für eine stoffliche Verwertung
sprechen. Entscheidend ist, dass minde-
stens ein Kriterium erfüllt ist. So ist bereits
die Nutzung der stofflichen Eigenschaf-
ten
des Abfalls ausreichend. Primär sind
hierunter die physikalischen Eigenschaf-
ten zu subsumieren, aber auch chemische
Eigenschaften, welche beispielsweise durch
Abbindeprozesse die Standfestigkeit der
Ablagerung beeinflussen, gehören dazu.
Bei der Zuordnung zu einer stofflichen
Verwertung wird ergänzend eine wirt-
schaftliche Betrachtungsweise
gefor-
dert. Hier bleibt jedoch offen, ob der Abfall
einen positiven Marktwert haben muß oder
ob auch ein negativer Marktwert zulässig
ist. Die Frage, für wen die Wirtschaftlich-
keit gegeben sein muß, bleibt unbeantwor-
tet. Eine Nachprüfbarkeit für die den Ent-
sorgungsprozeß überwachende Behörde
ist hier ohnehin zweifelhaft.
Darüber hinaus ist das Schadstoffinven-
tar bzw. die bestehende Verunreinigung
des Abfalls bei der Zuordnung zu berück-
sichtigen. Durch Probenahme und an-
schließende Analytik lassen sich die In-
haltsstoffe der Abfälle bestimmen. Zur Be-
urteilung der Werte bedarf es weiterer Maß-
stäbe, beispielsweise auf Grund der fachli-
chen Regelwerke der Abfallwirtschaft. Hier
sind insbesondere die Regelwerke des Län-
derausschuss Bergbau (LAB) der Bund-
/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
sowie Ministerialerlasse zu nennen.
Auch die Zweckbestimmung der Maß-
nahme ist für eine Zuordnung entschei-
dend. Der Hauptzweck der Maßnahme
muß in der Nutzung des Abfalls liegen.
Erst durch den Zusatz ,,und nicht in der Be-
seitigung des Schadstoffpotentials" wird
klar, dass das Schadstoffinventar nicht
ausschlaggebend für eine Zuordnung zu
einem Verwertungsverfahren ist. Wer den
Hauptzweck der Maßnahme festlegt, bleibt
offen. Sofern ein Beseitigungstatbestand
im Vordergrund steht, sind ausschließlich
die diesbezüglichen genehmigungsrecht-
lichen und materiellen Anforderungen
nach dem KrW-/AbfG sowie der DepV *
3
und AbfAblV *4
i. V. m. der TASi 5 zu berück-
sichtigen. Zur Regelung der Abfallverwer-
tung auf Deponien ist am 28.07.2005 die
Verordnung über die Verwertung von Ab-
fällen auf Deponien über Tage verkündet
worden.
Liegt dagegen ein definierter Verwer-
tungszweck außerhalb von Deponien vor,
sind überwiegend die fachlichen Regel-
werke der Abfallwirtschaft zur Anwendung
zu bringen. Die notwendige Rechtskraft
der dort definierten materiellen Anforde-
rung erfolgt regelmäßig über die ortsübli-
che Genehmigung für den Tagebau, d. h.
entweder eine bergrechtliche Betriebs-
planzulassung oder eine Abgrabungsge-
nehmigung außerhalb des Bergbaus.
In den Tagebaugruben sind u.a. folgende
Verwertungszwecke vorstellbar:
Reduzierung des Massendefizits bzw.
Auffüllung der Grube,
Errichtung technischer Erdbauwerke
wie beispielsweise Stützdämme sowie
Straßen- und Wegebau bzw. Platzbe-
festigungen.
Bis Mitte des Jahres 2004 galten in NRW
die per Erlass des damals zuständigen Mi-
nisteriums für Wirtschaft, Technologie und
Verkehr des Landes NRW (MWMTV NRW)
eingeführten ,,Anforderungen an die stoffli-
che Verwertung von Abfällen im Bergbau
über Tage" und ,,Technische Regeln für den
Einsatz von bergbaufremden Abfällen im
Bergbau über Tage" des Länderausschuss
Bergbau (Stand: Oktober 1998)" (LAB-Pa-
pier 1998 *
7
). Ohne direkte formelle Ein-
führung per Erlass wurden von den Voll-
zugsbehörden in NRW parallel die Regelun-
gen der Bund- / Länderarbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA) Mitteilung M 20
*8
,,Anforderun-
gen an die stoffliche Verwertung von mine-
ralischen Reststoffen/Abfällen ­ Technische
Regeln" (Stand 06.11.1997)" für die dort
näher bezeichneten Stoffe - Bauschutt, Bo-
den, Straßenaufbruch, Gießereialtsande so-
wie bestimmte Aschen und Schlacken - zur
Anwendung gebracht. Für dort nicht aufge-
führte Abfälle wurde in der Praxis jeweils ei-
ne Einzelfallbetrachtung in Anlehnung an
die Vergleichswerte vorgenommen.
Beide Regelwerke sind hinsichtlich der
Verwertungssystematik gleich. Zunächst
wird der mineralische Abfall anhand von
Zuordnungswerten klassifiziert. Dies sind
die bekannten W- bzw. Z-Werte von W0
über W1.1, W1.2 bis W2 nach LAB sowie
Z0 über Z1.1, Z1.2 bis Z2 nach LAGA. Da-
nach erfolgt die Zuweisung zu einem pas-
senden Ablagerungsbereich. Die Grenze
für eine Verwertung außerhalb von Depo-
nien hat sich dabei in der Praxis bei den
W2- bzw. Z2-Werten eingestellt. Dieser
Trennschnitt ist bisher in der Abfallwirt-
schaft allgemein anerkannt, jedoch recht-
lich nicht bindend.
Die Ablagerungsorte werden entspre-
chend der Zuordnungswerte gleichfalls in
Klassen eingeteilt. Bei der Einbauklasse
W0 bzw. Z0 sind keine technischen Siche-
rungsmaßnahmen erforderlich, weil die
Stoffe als unbelastet gelten. Eine Ablage-
rung im Grundwasser ist zulässig. Belastun-
gen der Klassen W1.1/W1.2 bzw. Z1.1/1.2
müssen mit ausrei-
chendem Sicherheits-
abstand oberhalb des
(ggf. zukünftigen) Grund-
wasserspiegels abge-
lagert werden und er-
fordern mindestens ei-
ne Abdeckung mit bin-
digem Boden in einer
Mächtigkeit von 2 m.
6
bergbau 1/2006
Bei W2- bzw. Z2-Verwertungen sind defi-
nierte technische Sicherungsmaßnahmen
zu ergreifen. Der vollständige Anforde-
rungskatalog ist den jeweiligen Regelwer-
ken zu entnehmen. Eine Übersicht über
die Anforderungen an die Oberflächen-
dichtungssysteme ist in Tabelle 1 darge-
stellt. Hinsichtlich ihrer Qualität korrelieren
die Anforderungen weitgehend mit dem
Schadstoffinventar. Der Vergleich schließt
die Deponieklassen DK 0 und DK I nach
DepV bzw. AbfAblV mit ein. Während die
abschließende Überarbeitung der LAGA
M20 bzw. die Einführung derselben in den
Verwaltungsvollzug noch auf sich warten
läßt ­ einzelne Teile liegen in Neufassung
bereits vor (vgl. ,,www.laga-online.de") ­
hat der LAB sein Regelwerk bereits über-
arbeitet und mit Stand 30.03.2004 neu vor-
gelegt (LAB-Papier 2004 *
9). Der entspre-
chende Einführungserlass des Ministeri-
ums für Verkehr, Energie und Landespla-
nung des Landes NRW (MVEL NRW) da-
tiert vom 21.07.2004 - IV5-82-41. Das
LAB-Papier 2004 kennt nach wie vor die
bisher bekannten Verwertungsklassen
und hat die Zuordnungswerte für Boden
überarbeitet. Bezüglich der Bewertung an-
derer Abfälle verweist der LAB wie bisher
auf die LAGA M20. Dies führt im vorliegen-
den Fall auf Grund der noch ausstehenden
Anpassung der LAGA-Zuordnungswerte
zu einem nicht hinnehmbaren Ungleichge-
wicht bei der Bewertung einzelner Verwer-
tungsmaßnahmen, insbesondere wenn
neben Boden auch andere mineralische
Stoffe vorgesehen sind. Die Unterschei-
dung zwischen Großtagebaue des Braun-
kohlenbergbaus und Tagebaue des nich-
tenergetischen Bergbaus (vergleichbar mit
Kies- und Sandgruben) auf Grund von
,,bergbaulichen Besonderheiten" (vgl.
GAP-Papier 2002
*10 ) ist dabei nur ne-
bensächlich und nach Auffassung des Au-
tors in der umweltrelevanten Konsequenz
nicht nachvollziehbar.
Bei der Beschreibung der Verwertungs-
maßnahmen in dem LAB-Papier 2004 er-
gibt sich eine weitere für den Vollzug un-
brauchbare ,,Unschärfe" bzw. fehlende Ein-
deutigkeit, welche beispielsweise im Be-
reich des Braunkohlenbergbaus die be-
sonderen Verhältnisse im Rheinischen Re-
vier mit ausreichend mächtigen und bindi-
gen Deckschichten bzw. Lößvorräten nicht
hinreichend berücksichtigt. Das zuständi-
DK 0
W0
W1.1/1.2
W2*) DK
I
Rekulti-Schicht ja ja
ja
ja
ja
Entwässerungs-
schicht / Flächen-
drainage
nein nein
nein
d
1,0 m
k
f
1x10
-3
m/s
d
0,3 m
k
f
1x10
-3
m/s
Mineralische
Abdichtung
nein nein
bindiger Boden
M
2,0 m
(entspricht etwa
k
f
1x10
-7
m/s)
0,6 m zweilagig
k
f
1x10
-9
m/s
(ggf. geosynt.
Tondichtung)
d
0,50m
k
f
5x10
-9
m/s
*) übliche Werte im Aufsichtsbezirk des Bergamtes Düren
Tabelle 1: Übersicht Oberflächenabdeckungen bzw. Oberflächenab-
dichtungen