Abfallverwertung im Tagebau, Anlieferung mineralischer Abfälle aus
dem Baubereich
Foto: Peter Asenbaum
fassung des Autors jedoch keine sich aus-
schließenden Eigenschaften, d. h. ein Pro-
dukt kann durchaus aus Abfall bestehen, oh-
ne dass die Abfalleigenschaft bei der Her-
stellung oder Behandlung des Abfalls verlo-
ren geht. Zur Einordnung hilft vielfach die
,,allgemeine Verkehrsanschauung".
Die Verfüllung von Tagebaugruben mit
geeigneten Abfällen sowie der Einsatz von
Abfällen für technische Maßnahmen im
Tagebau entsprechen den Regelungen
des § 4 Abs. 3 KrW/AbfG.
,,Die stoffliche Verwertung beinhaltet
die Substitution von Rohstoffen durch das
Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (se-
kundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der
stofflichen Eigenschaften der Abfälle für
den ursprünglichen Zweck oder für ande-
re Zwecke mit Ausnahme der unmittelba-
ren Energierückgewinnung. Eine stoffliche
Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirt-
schaftlichen Betrachtungsweise, unter Be-
rücksichtigung der im einzelnen Abfall be-
stehenden Verunreinigungen, der Haupt-
zweck der Maßnahme in der Nutzung des
Abfalls und nicht in der Beseitigung des
Schadstoffpotentials liegt."
Die Eignung der Abfälle hat sich dem-
nach nach den dort abschließend aufge-
führten Kriterien zu richten. Obligatorisch
ist die Substitution von Rohstoffen durch
den Einsatz von geeigneten Abfällen bei-
spielsweise bei Grubenverfüllungen. Das
wahlweise ,,oder" in der Aufzählung der
Verwertungskriterien ist nicht ausschließ-
lich zu sehen. Demnach können auch wei-
Entsorgung
Bei der Gewinnung von Boden-
schätzen im Tagebau muss die
Lagerstätte zunächst von tauben
Deckschichten befreit werden, be-
vor der eigentliche Bodenschatz
gewonnen werden kann. Dieser
Abraum kann zur Auffüllung be-
nachbarter Tagebaue oder dersel-
ben Tagebaugrube genutzt wer-
den. Gelegentlich sind Außende-
pots oder Außenkippen erforder-
lich. In Summe verbleibt immer
ein gewinnungsbedingtes Mas-
sendefizit.
Vielfach ist die Verfüllung der Ta-
gebaugrube planerisch und ge-
nehmigungsrechtlich vorgesehen,
um die angestrebte Wiedernutz-
barmachung und Rekultivierung
realisieren zu können. Andere
Verfüllmaterialien als der eigene
Abraum stehen dem Betreiber
zunächst nicht zur Verfügung. So-
fern eine Verfüllung der Grube er-
forderlich ist, können hierfür in
Übereinstimmung mit dem Abfall-
recht geeignete Abfälle eingesetzt
werden. Darüber hinaus bietet
sich der Einsatz geeigneter mine-
ralischer Abfälle für unterschiedli-
che technische Maßnahmen im
Tagebau an. Dabei werden diffe-
renzierte Qualitätsanforderungen
an die vorgesehenen Verfüllstoffe
gestellt.
Die Verwertung von gering bela-
steten mineralischen Abfällen in
den nach Bergrecht betriebenen
Tagebauen im Aufsichtsbezirk des
Bergamtes Düren im südlichen
Nordrhein-Westfalen (NRW) hat
seit Jahren einen hohen Stellen-
wert. Beispielsweise wurden dort
im Jahr 2004 für
verschiedene
Zwecke insge-
samt rd. 2,8 Mio. t
derartiger Abfälle
verwertet.
Der folgende Be-
richt befaßt sich
mit der Verwer-
tung von minerali-
schen Abfällen in
Tagebauen in
NRW im Span-
nungsfeld der bo-
denbezogenen
Werteregelungen.
Welche Güteanforderungen an
die Stoffe selbst und an die Abla-
gerungs- bzw. Einsatzbedingun-
gen gestellt werden, soll nachfol-
gend diskutiert werden. Der Be-
richt beschreibt zudem das Span-
nungsfeld zwischen Anspruch und
Wirklichkeit, in dem sich sowohl
die Anlagenbetreiber, als auch die
zuständigen Aufsichtsbehörden
bewegen. Das Bild zeigt eine ty-
pische Anlieferung mineralischer
Abfälle aus dem Baubereich in
einem Tagebau.
Abfallrecht
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei
den ausgewählten externen Massen um
Abfall handelt (vgl. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG
1
).
Zur Einordnung ist hierzu der Blick auf den
Entstehungsort und den Erzeuger erfor-
derlich. Nur in den wenigsten Fällen wer-
den die Massen zielgerichtet gewonnen.
Regelmäßig fallen die in Frage kommen-
den Stoffe als Abfall in Form von Boden-
aushub, mineralischen Abbruchmassen
oder Rückständen aus industriellen Pro-
zessen bei den Abfallerzeugern an. Über
die Nomenklatur der Abfallverzeichnisver-
ordnung erhalten alle Abfälle europaein-
heitliche Abfallschlüsselnummern. Ggf.
kann durch Produktnormen eine gleich-
bleibende Qualität der Stoffe garantiert
werden. Produkt und Abfall sind nach Auf-
bergbau 1/2006
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Die Verwertung gering belasteter mineralischer
Abfälle in Tagebauen in NRW im Spannungsfeld
der bodenbezogenen Werteregelungen
OBR Dr. Peter Asenbaum, Bergamt Düren*
*Dr. Peter Asenbaum, Oberbergrat beim Berg-
amt Düren, Josef-Schregel-Str. 21, 52349 Düren,
E-Mail: peter.asenbaum@berga-dr.nrw.de